Das ist schwer zu beurteilen. Entgegen anderer Aussagen die behaupten in deiner Wohnung kannst du machen was du willst, wird so ein Fall wohl eher eine konkrete Einzelfallprüfung verlangen.
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Zum Sachverhalt des § 5 Abs 1. KCanG:
(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten
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Der Begriff "unmittelbare Umgebung" ist im Gesetz nicht exakt definiert, lässt aber auf einen Bereich schließen, in dem eine direkte Beeinträchtigung oder Gefährdung von Minderjährigen durch den Cannabiskonsum möglich ist. Eine enge Auslegung könnte bedeuten, dass Bereiche, in denen Minderjährige direkten Zugang oder direkten Kontakt zum Cannabisrauch haben könnten, als unmittelbare Umgebung gelten. Da das Kind aber auch vermutlich um diese Zeit bereits im Bett liegt und somit nicht unmittelbar dem Rauch ausgesetzt ist, könnte auch gegenteilig argumentiert werden, dass keine direkte Gefährdung vorliegt.
Ergo, wenn der Rauch tatsächlich in das Zimmer des Kindes gelangt, könnte dies als indirekte Beeinträchtigung betrachtet werden. Die unmittelbare Nähe könnte hier interpretiert werden, da der Rauch eine potenzielle Gefährdung darstellen könnte, auch wenn das Kind schläft.
Sollte es zu einer Beschwerde kommen und die Situation als Verstoß gegen das Gesetz ausgelegt werden, könnten Bußgelder oder Verwarnungen ausgesprochen werden. Da es sich um eine neue Gesetzgebung handelt, könnten Gerichtsentscheidungen und behördliche Auslegungen in den kommenden Monaten und Jahren dazu beitragen, diese und ähnliche Situationen klarer zu definieren.
Abschließend, § 36 Abs. 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig...
Nr. 4: entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert,...
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, (Nr.4)... ... mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro ... ... geahndet werden.