Ja, die Buchung ist richtig.

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Ich befürchte zwar, dass das nicht möglich ist.

Und damit liegst du auch genau richtig. Für die Einkommensteuer ist letztlich alles relevant, was du im Jahr hast.

Wenn du einen Antrag nach § 32d (4) "kleine Antragsveranlagung" oder § 32d (6) EStG "Günstigerptüfung" stellst, wird die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die im Steuerbescheid berechnete Einkommensteuer angerechnet.

Und der Rest (Differenz zwischen festgesetzter Einkommensteuer und gezahlten Einkommensteuer in Form von Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer) ist entweder eine Nachzahlung oder Erstattung für dich.

Heißt: Die Kapitalertragsteuer gibt's nur dann gänzlich zurück, wenn die im Steuerbescheid vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer 0€ beträgt (Dann hättest du zu viel Einkommensteuer unterjährig bezahlt).

Aber wenn du sagst, es kommt eine Nachzahlung raus, dann geht die Kapitalertragsteuer entweder gänzlich oder teilweise eben darauf, wenn du eine Steuererklärung angibst.

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Kann ich die Werte der beiden Steuererklärungen addieren und dementsprechend alles einmal ausfüllen oder muss alles doppelt ausgefüllt werden?

Du meinst die "Lohnsteuerbescheinigungen" der Arbeitgeber (Die Steuererklärung füllst du ja selbst aus).

Und nein, du musst es nicht doppelt machen. Die einzelnen Werte aus den Lohnsteuerbescheinigungen (Bruttoarbeitslohn, einbehaltene Lohnsteuer....) werden zusammenaddiert und dann in die entsprechenden Felder der Anlage N zur Einkommensteuererklärung eingetragen (Du brauchst also nur eine Anlage N). Den Abruf der ensprechenden Daten kann m.W.n. WISO sogar selbst (Du brauchst sie dann sogar also auch nicht selbst einzeln einzutickern).

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Das Düsseldorfer Verfahren ist ja auch nicht verpflichtend. Man kann es bei den selbstständigen Prostituierten aber anwenden (Der Bordellbetreiber muss es nur mit der Finanzverwaltung vereinbaren).

Wenn der Betreiber eines Bordells dies nicht mit der Finanzverwaltung vereinbart hat, dann bleibt es halt beim Standardfall: Ganz normal die Steuererklärung abgeben - Muss aber auch bei Anwendung des Düsseldorfer Verfahrens gemacht werden. Und die aufgrund dieses Verfahrens geleisteten Vorauszahlungen werden aber dann auch natürlich auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.

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Es gibt keine Spekulationssteuer, sondern Einkommensteuer, welche ggf. auf ein privates Veräußerungsgeschäft anfällt, das dann vorliegt wenn

  • Zwischen Kauf und Verkauf (maßgeblich für das jeweilige Datum sind die Kaufverträge) keine 10 Jahre liegen
  • Ein Veräußerungsgewinn (Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten) mind. 1.000€ beträgt UND
  • Wenn die Immobilie zwischen Kauf und Verkauf oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde
darf man einen Käufer erst nach 10 Jahren suchen oder kann man vorher schon zb Suchanzeige stellen?

Das geht auch schon vorher (Das Suchen eines Käufers oder Schalten einer Suchanzeige ist ja noch keine Veräußerung mit Kaufvertrag).

Maßgeblich sind die o.g. drei Punkte für die Frage, wann es steuerpflichtig wird (Wenn einer von denen nicht erfüllt ist, dann bist du da schon raus aus der Besteuerung).

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Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die du dem Betrieb für dich, für deinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnimmst, § 4 (1) Satz 2 EStG.

Und Einlagen ist genau das Gegenteil, also alles, was du dem Betrieb aus deinem Privatbereich zuführst (z.B. Geld...).

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Nicht eingezahlt oder "nicht eingereicht"?

Die Kosten kannst du nur in dem Jahr geltend machen, in welchem du diese gezahlt hast (nach dem Abflussprinzip, § 11 EStG). Wenn du die Rechnung bspw. in 2023 gezahlt hast, dann sind diese Kosten auch in 2023 zu berücksichtigen und nicht in 2024 - Wenn du den Rechnungsbetrag in 2024 bezahlst, dann sind diese Kosten für 2024 zu berücksichtigen.

PS: Belege sind grds. nur dann einzureichen, wenn sie vom Finanzamt auch angefordert werden.

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Für den Vorsteuerabzug in Deutschland ist das in dem Fall vollkommen unerheblich, ob die Rechnung nun ordnungsgemäß ist oder nicht.

Du hast Ware aus der EU eingekauft und damit einen sogn. "innergemeinschaftlichen Erwerb"(Vorsteuerabzug nach § 15 (1) Satz 1 Nr. 3 )UStG. Hier ist nur wichtig, dass

  • Der Gegenstand für dein Unternehmen ist UND
  • dass der Leistungsort (§ 3d Satz 1 UStG) des innergemeinschaftl. Erwerbs im Inland liegt.
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Seit den letzten 4 Monaten werden allerdings auf jeder Lohnabrechnung 49,50€ als Lohnsteuer abgezogen.

Also hat dein Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Minijob über Steuerklasse 6 berechnet (Er hat ja das Wahlrecht: Pauschalbesteuerung mit 2% oder über die Steuerklasse 6)

Wo fließen die 50€ jeden Monat hin

Ans Finanzamt.

Mit Steuerklasse 6 wärst du dann verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die zu viel gezahlte Lohnsteuer würdest du dann vom Finanzamt wieder erstattet kriegen.

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Unabhängig davon, was dein Vater ist und auch was deine Staatsangehörigkeit ist: Du als Erwerber hast einen Wohnsitz in DE (§ 2 (1) ErbStG). Damit ist es hier in DE auch steuerpflichtig und muss auch entsprechend gemeldet werden.

Ob eine Steuer drauf anfällt, hängt davon ab, wie viel Geld es ist. Du hast da aber einen Freibetrag von 400.000€ bis zu dem es "steuerfrei" ist.

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Du kannst, sofern kein Wohnsitz/gewöhnl. Aufenthalt in DE, einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen, wenn diese im Jahr zu mind. 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Diesen Antrag musst du beim FA Neubrandenburg stellen (Es gibt ein extea Formular dafür)

https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/formulare/formular-1/

Muss ich hierfür in Spanien eine Steuererklärung abgeben, bei dieser dann die gezahlten deutschen Steuern angerechnet werden, oder entfällt die Steuerpflicht in Spanien?

Ich kenne die spanischen Steuergesetze nicht. Wenn du da aber einen Wohnsitz hast, kann es u.U. sein, dass du da ebenfalls steuerpflichtig wirst und eine Steuererklärung abgeben musst.

Greift das Doppelbesteuerungsabkommen auch bei uneingeschränkten Steuerpflicht in Deutschand? 

Ja. Das DBA regelt ja, in welchem Land deine Rente nun besteuert wird (beide Länder haben nämlich ein Interesse).

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Es steht dir jederzeit frei zu gehen aus DE , wenn du meinst, dass das Gras auf der anderen Seite überall besser ist.

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Einkommensteuererklärung, u.a. mit Anlage EÜR (zur Ermittlung deines Gewinns) + Umsatzsteuererklärung + ggf. Gewerbesteuererklärung zusammen bis zu dem von dir genannten Zeitpunkt, solltest du keinen Steuerberater haben.

Mit Steuerberater erst bis zum 02.06.2025

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Sofern du nachweisen kannst, dass du sie tatsächich gezahlt hast, ja.

Denk aber dran, dass Spenden nur dann begünstigt sind, wenn sie an eine gemeinnützige Organisation erfolgen.

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Bei Betriebsausgaben bist du immer in der Beweislast, wenn Belege angefordert werden.

Ob die "Paypal-Auszüge" als Belege reichen, hängt auch ein wenig vom Bearbeiter ab (Aus meiner Sicht nein). Wenn's drauf ankommt, wirst du eine Rechnung o.Ä. benötigen.

Du kannst dir von den Privatverkäufern aber Quittungen für deine Einkäufe erstellen lassen.

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Kann die Frau die erste Fahrt mit dem Mann zu seiner Arbeitststätte auch absetzen

Nein.

oder zählt wirklich nur die Fahrt von Ihrer Wohnung zu Ihrer Arbeit und Umwege können nicht berücksichtigt werden?

Genauso ist es. Ein Umweg wird nur dann ggf. anerkannt, wenn dieser wirklich verkehrsgünstiger für einem ist.

Aber es gilt: Jeder Fahrer/Mitfahrer berechnet seine Entfernungspauschale nach der für ihn kürzesten (ggf. verkehrsgünstigsten) Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Umwege fürs Abholen etc. zählen nicht

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