Eine fristlose Kündigung ist erst möglich wenn eine Monatsmiete + ein nicht unerheblicher Teil offen ist.

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Der Verkauf ist kein Grund zur Kündigung.

Wegen Eigenbedarf kann nur der neue Eigentümer/Vermieter kündigen, nicht der jetzige.

Ob eine Kündigungssperrfrist wegen Eigenbedarf greift kommt drauf an ob es a) eine ETW ist und ob diese b) während der Mietzeit in eine solche umgewandelt und jetzt erstmals verkauft wird.

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Von einem abgeschlossenen/unterschriebenen Mietvertrag kann man im Normalfall nicht zurück treten.

Nur ordentlich, fristgerecht kündigen.

Das ist im Moment, sofern der Vertrag unbefristet und ohne Kündigungsverzicht ist, zum 31.08.2024 möglich.

Man kann natürlich versuchen mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.

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Binnen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes.

Das kann das Kalenderjahr oder jede andere Zeitraum von 12 Monaten sein.

Ende Abrechnungszeitraum ist was anderes als Ende Mietzeitraum.

Abrechnen muß der Vermieter nur wenn vertraglich Vorauszahlungen vereinbart sind.

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Normalerweise zahlt man ja monatlich einen Abschlag (Vorauszahlung).

Wenn eine Abrechnung eine Nachzahlung ergibt muß die, wenn keine Zahlungsfrist gewährt wurde, sofort gezahlt werden.

Abstottern geht nur wenn der Vermieter zustimmt.

Um hohe Nachzahlungen zu vermeiden sollte man schauen ob die Abschläge nicht etwas zu gering sind und dann ggf. freiwillig mehr zahlen.

Wie groß ist denn die Wohnung und sind auch Heizkosten dabei?

Grober Richtwert wenn auch Heizkosten dabei sind 3 - 4 € pro m² Wohnfläche.

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Befristeter vertrag?

Hallo an alle, ich muss mich beeilen.

Später gerne mehr

Kurze eckdaten:

Trennung, gemeinsame Wohnung, gemeinsam gekündigt. Heute Stichtag.

Vermieterin bewilligt mir und Tochter 2 Monate "wohnungsnutzung"

Jetzt diese vereinbarung:

"Vereinbarung für die Wohnungsnutzung vom 01.06.-31.07.2024

Sehr geehrte Frau xxx

Die Parteien sind sich einig, dass das Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 26.08.2023 über die Wohnung xyz, in abc aufgrund der Kündigung vom 26.02.2024 mit Ablauf des 31.05.2024 endet und nicht fortgesetzt wird. Die Vermieterin gewährt der Mieterin eine Räumungsfrist bis längstens 31.07.2024. Die Mieterin verpflichtet sich, das gegenständliche Mietobjekt bis spätestens 31.07.2024 zu raumen und an die Vermieterin herauszugeben.

Vom 01.06.2024 bis zu Räumung und Herausgabe des Mietobjekts verpflichtet sich die Mieterin eine monatliche Nutzungsentschädigung inkl. Garage und Nebenkosten in Höhe von 1200,00 € zu zahlen.Es wird keine Nebenkostenabrechnung für den Nutzungszeitraum erstellt. Die Mieterin verzichtet, soweit zulässig, auf Räumungsschutz.

Für die Endreinigung der Wohnung ist eine Pauschale von 300,00€ zu zahlen. Des weiteren ist für den Nutzungszeitraum ist eine Kaution von 1500,00 € zu hinterlegen.

Datum 28.05.2024"

Einiges nicht rechtens, ja

Aber unterschreibe ich das heute nicht, muss ich gehen.

Unterschreibe ich, habe ich dann Nachteile?

Weil ist ja unwirksam. Oder?

Wir möchten hier nicht ausziehen aufgrund schule, Freunde und und und.

Also auch nicht in 2 monaten

Danke schonmal

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Das ist nicht unwirksam.

Wenn Du unterschreibst darfst Du bis 31.07. wohnen bleiben.

Wenn nicht mußt Du heute ausziehen.

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Wenn einer was verlangen kann dann der Vermieter.

Der Mieter muss beim Auszug streichen. vertragsmäßiger Zustand wie gegeben

Das steht wirklich genau so im Mietvertrag?

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Streichen macht doch keinen Lärm.

Also warum nicht an einem Sonntag?

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Der genaue Wortlaut, wie er im Vertrag steht wäre wichtig um die Frage beantworten zu können.

Eine Klausel wonach Mieter unabhängig von Wohndauer und Bedarf bei Mietende renovieren sollen wäre unwirksam.

Es kommt aber auch auf den Zustand bei Mietbeginn, vor allem der Farbgestaltung, und bei Mietende an.

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Wenn die Reihenhäuser eine WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) sind und das RH bei Anmietung dieses Mieters noch nicht so war stimmt das.

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