Nein, siehe §4 Abs 5 FZV:
(5) Wird ein Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2, für das keine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, so ist von der das Fahrzeug führenden Person die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Da die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung noch nicht vorliegt, kannst du diese auch schlecht mitführen. Ein Verstoß dagegen ist allerdings nur eine Ordnungswidrigkeit und kostet 10€, Tatbestandsnummer 804100:
Sie führten das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße, ohne die erforderliche Bescheinigung mitzuführen.
§ 4 Abs. 5, § 77 FZV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 174 BKa
10,00€